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Lamborghini Huracan EVO
Beschreibung
Sportwagen24 bietet Ihnen die Möglichkeit Ihren persönlichen Traumwagen selber zu fahren. Kontaktieren Sie uns für ein konkretes Angebot.
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Tagespreis inkl. 100Km frei nur 799,00€
Langzeitmiete gern auf Anfrage!
Die genannten Preise sind inkl. einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug. Die Selbstbeteiligung für den Mieter beträgt bei Teilkasko-/Vollkasko-Fällen 5000, -€ / 5000, -€. Abgestellte Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert werden.
Die Inklusiv-Kilometer können Sie auf den Angebotsseiten unserer Homepage einsehen. Individuelle Pakete mit Mehrkilometern können separat und schriftlich vereinbart werden. Folgende Kilometer sind bei Anmietung des Fahrzeugs inklusive: 1 Tag (24h): 100/100 KM; Wochenende: 500 KM; 1 Woche (7 Tage): 1000 KM; 1 Monat (30 Tage): 1500 KM. Gefahrene Mehr-Kilometer nach dem Inklusiv-Volumen werden nach dem Ende des Mietzeitraumes bei Fahrzeug Rückgabe abgerechnet.
Mietbedingungen
Mietbedingungen und AGB der Sportwagen24 - Vermietung §1 Mindestalter:
Zur Miete unserer Fahrzeuge sollten Sie folgendes Mindestalter aufweisen: Porsche 21 Jahre., 3 Jahre Führerscheinbesitz Kl. B; Audi R8/BMW M6 23 Jahre, 5 Jahre Führerscheinbesitz Kl. B, Ferrari/Lamborghini 25 Jahre, 5 Jahre Führerscheinbesitz Kl. B.
§2 Versicherungsleistungen:
Die genannten Preise sind inkl. einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug. Die Selbstbeteiligung für den Mieter beträgt bei Teilkasko-/Vollkasko-Fällen 5000, -€ / 5000, -€. Abgestellte Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert werden.
§3 Ausreisebestimmung:
Die Ausreise in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich gestattet muss jedoch vorab schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden.
§4 Stornierung:
Sie können Ihre Fahrzeug-Reservierung bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn gegen 20% des Mietbetrages Storno-Gebühr absagen. Innerhalb dieser 24h fallen Stornogebühren i.H.v. 50% des Mietpreises an.
§6 Kaution:
Bei Abholung des Fahrzeuges fällt eine Kaution an, welche in bar oder per Kreditkarte zu hinterlegen ist und nach mängelfreier Fahrzeugrückgabe wieder ausgezahlt wird. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Ebenso müssen ein gültiger Personalausweis & Führerschein vorgelegt werden. Im Falle einer Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs ist der Vermieter berechtigt vorerst die volle Kaution einzubehalten, bis die Reparatur durchgeführt wurde, die Schadenssumme bekannt ist und die Schuldfrage ausreichend geklärt wurde. Die Kaution dient auch im Falle der Nichtzahlung von Mietraten als Absicherung für den Vermieter und darf so lange einbehalten/gebucht werden, bis dieser die Forderungen begleicht. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Barkautionen per Banküberweisung zeitnah nach mängelfreier Rückgabe an den Mieter auszuzahlen.
§7 Inklusiv-Kilometer und Erweiterungen:
Die Inklusiv-Kilometer können Sie auf den Angebotsseiten unserer Homepage einsehen. Individuelle Pakete mit Mehrkilometern können separat und schriftlich vereinbart werden. Folgende Kilometer sind bei Anmietung des Fahrzeugs inklusive: 1 Tag (24h): 100/100 KM; Wochenende: 500 KM; 1 Woche (7 Tage): 1000 KM; 1 Monat (30 Tage): 1500 KM. Gefahrene Mehr-Kilometer nach dem Inklusiv-Volumen werden nach dem Ende des Mietzeitraumes bei Fahrzeug Rückgabe abgerechnet. Siehe Angebotsseiten auf unserer Homepage.
§8 Weitergabe/Mietdauer:
1. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. -bei Firmenkunden von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr von 50€ an. Bei Fahrzeugübergabe ist die Anwesenheit etwaiger zusätzlicher Fahrer und Vorlage deren Führerscheine zwingend notwendig.
2. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.
3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
§9 Nutzungsbereich:
Eine Nutzung des Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen, Trackdays, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Fahrsicherheitstrainings, zur Weitervermietung, zur Begehung von Straftaten, zur Beförderung von leicht entzündlichen oder gefährlichen Stoffen, etc. ist untersagt. Der Vermieter behält sich bei übermäßigem Verschleiß vor, die Kosten der Instandsetzung anteilig oder komplett auf den Mieter zu verlagern.
§10 StVO/ Haftung des Mieters:
Der Mieter hat die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) im gesamten Mietzeitraum einzuhalten. Jeder Verstoß ist unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und vom Mieter zu begleichen. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung (z.B. Verschalten, Überhitzung des Motors, Über-lastung der Kupplung, etc.) des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß diesen Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Dem Mieter wird eine Aufwandspauschale i.H.v. 25, -€ im Falle eines Verwarn-/Bußgeldes und i.H.v. 100, -€ im Falle einer Vorladung/Anhörung auferlegt. Bei den Miet-ausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von zwei Dritteln der vereinbarten Tagesmiete. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurück zu führen sind. Der Mieter hat für die Benutzung von mautpflichtigen Straßen diese auch zu entrichten. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut de Vermieter auferlegen bzw. gegen den Vermieter geltend machen.
§11 Fälligkeit und Verjährung:
Für die Ersatz-ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungs-frist von 6 Monaten nach §548 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an gerechnet.
§12 Winterreifen:
Sollte das Fahrzeug mit Winter-reifen übergeben werden, ist die limitierte Höchstgeschwindigkeit von 210 bzw. 240 KM/H (Index V) aus Sicherheitsgründen in jedem Fall einzuhalten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug mit Winterreifen zu übergeben. Sollten es die Wetterverhältnisse nicht zulassen, das Fahrzeug mit der aufgezogenen Sommerbereifung im Straßen-verkehr zu nutzen, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug für diesen Zeitraum nicht zu nutzen.
§13 Schadenfälle:
Im Unfall- oder Schadensfall (auch Bagatellschäden) ist der Mieter in jedem Fall ver-pflichtet, das im Fahrzeug befindliche Unfallprotokoll vollständig auszufüllen und den Schaden dem Vermieter und der örtlichen Polizei unverzüglich mit-zuteilen. Für Felgenschäden ist eine Reparatur-pauschale i.H.v. 200, - € fällig. Ist es aufgrund der vom Mieter verursachten Beschädigung an einer Felge notwendig, die Felge komplett auszutauschen, haftet der Mieter über die Reparaturpauschale hinaus bis zum Neupreis der Felge. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters. Eine Insassen-Unfallversicherung muss ggf. separat vom Mieter abgeschlossen werden. Der Vermieter haftet nicht für im Mietzeitraum aufgetretene Personenschäden der Insassen oder Schäden durch technische Defekte oder Materialmängel.
Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Reparatur-werkstatt bis zum Kostenbetrag von 50, - € ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters, be-auftragen.
§14 Übergabe:
Das Fahrzeug wird dem Mieter schadenfrei, verkehrssicher, sauber und vollgetankt übergeben und hat dem Mieter im gleichen Zustand zu
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